Sonderbau · GK 3–4
Schule / Kindertageseinrichtung
BSK mit behördlicher Abstimmung (Landratsamt, Brandschutzdienststelle), Evakuierungskonzept, RWA-Koordination, Flucht- und Rettungspläne.
Qualifizierter Brandschutzplaner (AKS QB0065) · Sachverständiger (EIPOS)
Als geprüfter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz erstelle ich Brandschutznachweise und Brandschutzkonzepte für Gebäudeklasse 1–5 und Sonderbauten. Eigene Architektenerfahrung garantiert Konzepte, die im Sinne des architektonischen Entwurfs die Schutzziele der SächsBO erfüllen — ohne unnötige Einschränkungen für die Planung.
Seit 2018 rund 150 Brandschutznachweise, Brandschutzkonzepte und Sachverständigen-Stellungnahmen — bundesweit erstellt.
Grundlagen
Beide Begriffe werden im Planungsalltag oft synonym verwendet. Sie beschreiben unterschiedliche Instrumente — die Wahl hängt von Gebäudetyp, Gebäudeklasse und dem Abweichungsbedarf ab.
BSN
Die SächsBO enthält für typische Bauvorhaben ein grundlegendes Brandschutzkonzept. Der Brandschutznachweis prüft, ob alle Anforderungen der einschlägigen Paragraphen erfüllt sind, und dokumentiert diese Erfüllung — Abschnitt für Abschnitt, Bauteil für Bauteil.
Das Ergebnis ist eine formelle, einreichfertige Unterlage für die Bauaufsicht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ab GK 3 ist der BSN durch einen prüfberechtigten Fachplaner zu erstellen.
Typisch bei
BSK
Bei erheblichen Abweichungen von den SächsBO-Vorgaben oder bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) lässt sich der normative Weg nicht direkt anwenden. Der Fachplaner entwickelt ein individuelles Schutzkonzept: Ein Zusammenspiel von Maßnahmen, das die Schutzziele gleichwertig sicherstellt.
Kompensationsmaßnahmen — z. B. automatische Brandmeldung, Sprinkleranlage, erweiterte Rettungswege — werden so ausgewählt und begründet, dass die Behörde eine Abweichung nach § 67 SächsBO genehmigen kann.
Typisch bei
Leistungsübersicht
Von der ersten brandschutztechnischen Beurteilung bis zur Behördenabnahme — als externer Fachplaner für andere Architekturbüros oder als Teil der Gesamtplanung aus einer Hand.
Vollständiger Nachweis nach SächsBO für genehmigungspflichtige Vorhaben GK 1–4. Prüfberechtigt nach SächsTechPrüfVO. Einreichfertige Unterlage für die Bauaufsichtsbehörde.
Individuelles Schutzkonzept für Sonderbauten und Abweichungsvorhaben nach § 67 SächsBO. Kompensationsmaßnahmen werden begründet und mit der Behörde abgestimmt.
Schriftliche Stellungnahmen zu brandschutztechnischen Fragestellungen für Bauherren, andere Architekten, Behörden und Versicherungen. Gutachterliche Beurteilung von Bestandssituationen.
Direkte Kommunikation mit Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle und Prüfsachverständigen nach SächsTechPrüfVO. Behördenkontakte in Dresden, Leipzig und Zwickau langjährig aufgebaut.
Erstellung grafischer Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 für Betreiber und Behörden. Aktualisierung und Fortschreibung bei Nutzungsänderungen oder Umbauten.
Zustandsbeurteilung bestehender Gebäude, Ermittlung von Mängeln und wirtschaftlich sinnvollen Nachrüstmaßnahmen. Ertüchtigung auf aktuellen Standard ohne unnötigen Eingriff in die Bausubstanz.
Beauftragung durch andere Architekturbüros oder direkt durch Bauherren. Ausschließliche Übernahme des Brandschutzes — koordiniert mit der Gesamtplanung des beauftragenden Büros.
Koordination der Anforderungen an RWA, BWA/HAA, Sicherheitsbeleuchtung und BMA mit den TGA-Fachplanern. Konzeptionelle Vorgaben ab der Entwurfsphase.
Bei Sanierungen entstehen Brandschutz- und GEG-Nachweis koordiniert aus einer Hand: Dämmstoffe auf Brandschutzverträglichkeit abgestimmt, Lüftungskonzepte berücksichtigen LAR-Anforderungen.
Normative Grundlagen
Alle Nachweise und Konzepte werden auf Basis des aktuell geltenden Regelwerks erstellt. Bei Widersprüchen oder Lücken im Regelwerk wird die behördliche Abstimmung frühzeitig gesucht.
Projekttypen
Schwerpunkte in Dresden, Leipzig und Zwickau — als eigenständiger Brandschutzfachplaner oder integriert in die Gesamtplanung.
Hinweis für andere Architekturbüros: Ich übernehme den vorbeugenden Brandschutz als externer Fachplaner für Ihre Projekte. Sie behalten die Projektverantwortung — ich liefere den prüffähigen Brandschutznachweis oder das abgestimmte Brandschutzkonzept. Kurze Reaktionszeiten und direkte Kommunikation sind selbstverständlich.
Sonderbau · GK 3–4
BSK mit behördlicher Abstimmung (Landratsamt, Brandschutzdienststelle), Evakuierungskonzept, RWA-Koordination, Flucht- und Rettungspläne.
Sonderbau · GK 4–5
BSK nach Beherbergungsstättenverordnung, Brandmeldeanforderungen, Evakuierungskonzept, Abstimmung mit Feuerwehr und Bauaufsicht.
GK 3–4
BSN für Neubau und Sanierung, notwendige Treppenräume, Rettungswege, Abschnittstrennungen, Bauteilanforderungen nach SächsBO.
GK 4–5 · Sonderbau
BSN oder BSK je nach Komplexität, Installationsschächte, Feuerwiderstandsklassen der Trennbauteile, technischer Brandschutz.
Bestand · Nutzungsänderung
Bestandsbewertung, Abweichungsbeurteilung § 67 SächsBO, Kompensationskonzept, Abstimmung und Zustimmung Bauaufsicht.
GK 2–3
BSN für Nutzungsänderung und Erweiterung, Beurteilung bestehender Rettungswege, Bauteilanforderungen bei veränderter Nutzungseinheit.
Sonderbau
BSK nach Industriebaurichtlinie, Brandabschnittsflächen, automatische Löschanlagen, Explosionsschutz-Schnittstellen.
Alle GK
Gutachterliche Bewertung Ist-Zustand, Mängelliste, Prioritäten-Stufenplan, Abstimmung mit Bauaufsicht über zeitlichen Umsetzungsrahmen.
Hotel, Schule, MFH-Bestand, Nutzungsänderung — mit Normgrundlagen und Synergienutzen
Mein Vorgehen
Kurze Reaktionszeiten, klare Verantwortlichkeiten, frühzeitige Behördenabstimmung — damit keine Überraschungen bei der Baugenehmigung entstehen.
Gebäudeklasse, Sonderbautatbestand und möglicher Abweichungsbedarf werden auf Basis der vorliegenden Pläne beurteilt. Erste Einschätzung des Aufwands und des Prüfwegs.
Bei Abweichungsvorhaben oder komplexen Sonderbauten: frühzeitige Voranfrage bei der zuständigen Behörde, um Überraschungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
Ausarbeitung planparallel zur Entwurfsplanung, damit Korrekturen noch möglich sind. Abstimmung mit Tragwerksplanung und TGA-Fachplanern bei Bedarf.
Einreichfertige Unterlage für die Bauaufsicht. Bei prüfpflichtigen Vorhaben: Koordination mit dem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach SächsTechPrüfVO.
Stichprobenartige Baubegleitung zur Sicherstellung der Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen. Klärung von Ausführungsfragen vor Ort.
Qualifikationen
Die Erstellung prüfpflichtiger Brandschutznachweise setzt eine behördlich anerkannte Fachkunde voraus.
Brandschutz
AKS QB0065
Qualifizierter Brandschutzplaner
§ 66 Abs. 2 SächsBO
Architektenkammer Sachsen
Architektur
AKS 3454
Mitglied Architektenkammer Sachsen
Bauvorlageberechtigung
Eintrag Brandschutzplaner-Liste AKS
Sachverständiger
Vorbeugender Brandschutz
Geprüfter Sachverständiger (EIPOS)
Reg.-Nr. 1291-11-2018
Anerkannt nach SächsTechPrüfVO
Tätigkeitsgebiet
Dresden · Sachsen · bundesweit
Projekte in Dresden, Leipzig,
Zwickau und dem Umland.
Externe Projekte auf Anfrage.
Häufige Fragen
Das richtet sich nach Gebäudeklasse und Nutzung. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt in der Regel ein Brandschutznachweis. Bei Sonderbauten und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist der Brandschutznachweis bauaufsichtlich zu prüfen; er wird dann als prüffähiges Brandschutzkonzept ausgearbeitet. Welcher Weg gilt, wird zu Beginn anhand des konkreten Vorhabens geklärt.
Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) ist der Brandschutznachweis bei Sonderbauten und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch einen Prüfsachverständigen bzw. die Bauaufsicht zu prüfen. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 (ohne Sonderbau-Tatbestand) ist eine Prüfung des Brandschutznachweises im Regelfall nicht vorgeschrieben.
Schulen und Kindertageseinrichtungen, Hotels und Beherbergungsstätten, Mehrfamilienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Umnutzungen von Gewerbe zu Wohnen, Dachgeschossausbauten sowie Bestandssanierungen – für die Gebäudeklassen 1 bis 5 und für Sonderbauten.
Grundlage sind die Sächsische Bauordnung (SächsBO), die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR 2023), DIN 4102-4 und DIN EN 13501 sowie die eingeführten Technischen Baubestimmungen. Bei Lücken oder Widersprüchen im Regelwerk wird die Abstimmung mit der Bauaufsicht frühzeitig gesucht.
Ja. Die brandschutztechnische Fachplanung kann eigenständig als externer Fachplaner erbracht oder in eine Gesamtplanung aus einer Hand integriert werden.
Brandschutzberatung
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