Informationsstand: 28. August 2026 · Rechtsstand: in Kraft seit 29.07.2026 (Verkündung BGBl. 28.07.2026) · EPBD-Teil gestaffelt

Rechtsstand

Kein Entwurf mehr — das GModG ist geltendes Recht

Anders als lange diskutiert, ist die GEG-Novelle abgeschlossen: Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026. Ein Teil der Regelungen wirkt sofort, die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) tritt gestaffelt in Kraft.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — der Weg zum geltenden Recht

Primärquelle GEG-Infoportal des Bundes (gmodg.bund.de), Chronologie; Bundesregierung; Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 28/2026 · Abruf 28.08.2026 ↗ Primärquelle

Gegenüberstellung

GEG 2024 ↔ GModG — die wichtigsten Änderungen

Blaue Kennzeichnung = durch amtliche Primärquelle belegt; orange = aus Sekundärquellen zusammengetragen; rot „bitte prüfen" = Detail noch nicht abschließend primärquellengesichert bzw. Umsetzung/Verordnung steht aus.

Primärquelle amtliche Quelle (Gesetz, Bundestag, GEG-Infoportal des Bundes)  ·  Sekundärquelle aus Fachportalen zusammengetragen  ·  bitte prüfen Detail/Datum gegen die geltende Fassung abgleichen

Heizungsrecht & Ordnungsrecht

Thema Bisher — GEG 2024 Neu — GModG (seit 29.07.2026) Bedeutung für die Praxis Quelle / Güte
65-%-EE-Pflicht für neue Heizungen
§ 71 GEG a. F.
Jede neu eingebaute Heizung musste mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen (§ 71 GEG 2024). Pauschale 65-%-EE-Pflicht ersatzlos gestrichen. Heizungswahl technologieoffen: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse — oder weiterhin Gas-/Ölheizung. Freie Anlagenwahl. Die Förderung honoriert klimafreundliche Lösungen aber weiterhin (BEG).
Primärquelle
Bundestag, Beschluss 10.07.2026 (Streichung §§ 71, 71b–71p, 72); gmodg.bund.de
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Kopplung an kommunale Wärmeplanung Die 65-%-Pflicht griff im Bestand erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (Fristen 30.06.2026 bzw. 30.06.2028). Heizungswahl von der kommunalen Wärmeplanung entkoppelt (65-%-Pflicht entfällt vollständig). Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) selbst bleibt bestehen; Vorgaben vereinfacht. Keine Wartestellung mehr auf den kommunalen Wärmeplan für die Heizungsentscheidung.
Primärquellebitte prüfen
Streichung primärbelegt (Bundestag); Fortbestand/Detail WPG gegen geltende Fassung prüfen
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Fossile Heizungen langfristig — „Bio-Treppe" Fossile Heizungen nur eingeschränkt/übergangsweise; Betriebsverbote und Beratungspflichten (§§ 71b–72). Neueinbau/Weiterbetrieb von Gas-/Ölheizungen bleibt möglich, aber ansteigende Beimischungspflicht biogener/klimafreundlicher Brennstoffe: ab 2029 10 %, 2030 15 %, 2035 30 %, 2040 60 %. Wirtschaftlichkeit fossiler Heizungen über die Laufzeit sinkt planbar. Betriebskosten-Vorschau lohnt.
Primärquellebitte prüfen
Prinzip primärbelegt; exakte Prozent-/Jahresstufen ggf. per Verordnung — gegen Gesetzestext prüfen
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Mieterschutz / CO₂-Kosten Kostenaufteilung CO₂-Preis nach separatem Stufenmodell (CO2KostAufG). Neue Kostenaufteilungsregel für nach § 43 GModG eingebaute Gas-/Ölheizungen; Härteklausel gegen unwirtschaftliche Heizungen zulasten der Mieter. Relevant für Vermietende bei der Anlagenwahl im Bestand.
Sekundärquellebitte prüfen
Bundesregierung / gmodg.bund.de; genaue Aufteilung gegen Gesetzestext prüfen
↗ QuelleAbruf 28.08.2026

Neubau, Bestand & EPBD-Umsetzung (gestaffelt, Art. 2)

Thema Bisher — GEG 2024 Neu — GModG / EPBD-Umsetzung Zeitschiene Quelle / Güte
Neubaustandard Effizienzhaus-/Primärenergieanforderungen nach GEG (Referenzgebäudeverfahren). Einführung des „Nullemissionsgebäudes" als Neubaustandard (EPBD): zunächst öffentliche Neubauten, dann alle Neubauten. öffentl. ab 2028, alle Neubauten ab 2030
Sekundärquellebitte prüfen
BAK / bmwsb.bund.de; Art. 2 GModG (EPBD) — Detailanforderungen per Verordnung, prüfen
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Lebenszyklus-/Treibhausgasemissionen Keine verpflichtende Ökobilanzierung über den Lebenszyklus. Regulatorische Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus (Ökobilanz), zunächst für große Neubauten. Neubau > 1.000 m² ab 2028, alle ab 2030
Sekundärquellebitte prüfen
BAK-Zusammenfassung EPBD-Umsetzung; Schwellenwerte/Termine gegen Verordnung prüfen
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Bestand Nichtwohngebäude (MEPS) & Effizienzklassen Keine verbindlichen Mindestenergiestandards für den Bestand; Energieausweis-Klassen ohne Grenzwertwirkung. Mindestenergiestandards (MEPS) für energetisch schlechte Nichtwohngebäude; einheitliche Energieeffizienzklassen A–G; Solar- und Ladeinfrastruktur-Vorgaben. Bestand NWG stufenweise ab 2030
Sekundärquellebitte prüfen
BAK / gmodg.bund.de (EPBD); konkrete Schwellen und Termine noch zu konkretisieren
↗ QuelleAbruf 28.08.2026
Klimaneutralität Gebäudebestand Zielhorizont 2045 (Klimaschutzgesetz). Vollständige Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2045 bleibt Zielmarke; Weg über Bio-Treppe und EPBD-Standards statt pauschaler EE-Quote. bis 2045
Primärquelle
Bundesregierung; gmodg.bund.de
↗ QuelleAbruf 28.08.2026

Kernbotschaft für Bauherren und Eigentümer

  • Die 65-%-EE-Pflicht bei neuen Heizungen ist Geschichte — die Anlagenwahl ist wieder frei.
  • Wer heute eine fossile Heizung einbaut, sollte die ab 2029 steigende Beimischungspflicht („Bio-Treppe") in die Betriebskostenrechnung einbeziehen.
  • Für Neubau und Nichtwohngebäude kommen mit der EPBD-Umsetzung ab 2028/2030 neue Standards (Nullemissionsgebäude, Ökobilanz, MEPS) — Planung frühzeitig darauf ausrichten.
  • Die Förderlandschaft (BEG/KfW/BAFA) bleibt bestehen und honoriert klimafreundliche Lösungen weiter — siehe Förderkonditionen.
Primärquelle Gesamtwürdigung aus gmodg.bund.de, Bundesregierung und Bundestag · bitte prüfen Detailwerte der EPBD-Umsetzung stehen teils unter Verordnungsvorbehalt · Abruf 28.08.2026

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst den Stand vom 28. August 2026 zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit 29. Juli 2026 in Kraft; die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Art. 2) tritt gestaffelt in Kraft, einzelne Anforderungen werden erst durch Rechtsverordnungen konkretisiert. Verbindlich ist ausschließlich der geltende Gesetzestext in der jeweils aktuellen Fassung (gesetze-im-internet.de) sowie die amtlichen Informationen des Bundes (gmodg.bund.de). Angaben ohne Gewähr.

Energie- & Förderberatung

Was bedeutet das GModG für Ihr Vorhaben?

Ob Heizungstausch, Neubau oder Sanierung eines Bestandsgebäudes: Als zertifizierter Energieeffizienz-Experte (dena EB013302) ordne ich die neuen Vorgaben für Ihr Projekt ein und zeige, welche Lösung technisch, wirtschaftlich und förderrechtlich am besten passt.

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