Förderkonditionen · Energieeffizienz · Stand 28.08.2026
Kompakte Übersicht der aktuellen Förderprogramme für die energetische Sanierung und den Neubau — Fördersätze, Höchstbeträge, Boni und Fristen nach der BEG-Reform vom 21. Juli 2026. Jede Angabe mit Quelle und Abrufdatum. Als zertifizierter Energieeffizienz-Experte (dena EB013302) prüfe ich, welche Kombination für Ihr Vorhaben das größte Förderpotenzial hebt.
Neues Heizungsrecht
Ordnungsrechtlicher Rahmen (kein Förderprogramm): Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit 29. Juli 2026 in Kraft und löst das bisherige „Heizungsgesetz" (GEG 2024) ab. Die Kernpunkte im direkten Vergleich.
Aktuelle Reform
Die neuen Förderrichtlinien gelten bis 31.12.2030. Die wichtigsten Änderungen im Überblick — verbindlich ist stets die bei Antragstellung gültige Fassung der jeweiligen Richtlinie.
Konditionsübersicht
Sortiert nach Fördergeber. Blaue Kennzeichnung = durch amtliche Primärquelle belegt; orange = aus Sekundärquellen zusammengetragen; rot „bitte prüfen" = Wert noch nicht abschließend primärquellengesichert.
| Programm | Maßnahme | Förderung | Höchstbetrag | Besonderheit | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| BEG EM – Gebäudehülle | Dämmung von Dach, Fassade, Kellerdecke; Fenster, Außentüren, Sonnenschutz | 15 % Grundförderung (+5 % iSFP-Bonus, nur auf den 30.000 € übersteigenden Kostenanteil); zusätzlich neuer WPB-Bonus möglich | max. 30.000 € förderf. Kosten/WE (1. WE), 15.000 € für 2.–6. WE, 8.000 € ab 7. WE; mit iSFP verdoppeln sich die Grenzen bis max. 60.000 € | Antrag zwingend VOR Maßnahmenbeginn (Lieferungs-/Leistungsvertrag). Energieeffizienz-Experte (EEE) erforderlich. iSFP-Bonus seit 21.07.2026 erst ab 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen. |
Primärquelle
BMWE Zusammenfassung BEG-Reform 09.07.2026 (Degression/iSFP primärbelegt); Grundfördersatz 15 % BAFA-etabliert
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 Degressions- und iSFP-Regeln primärquellenbelegt (BMWE). Grundfördersatz 15 % nicht in der Zusammenfassung ausgewiesen (unverändert fortbestehend), Wert aus Sekundärquellen/etablierter BEG bestätigt.
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| BEG EM – Anlagentechnik (nicht Heizung) | Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, sommerlicher Wärmeschutz, Mess-/Steuer-/Regeltechnik, digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung | 15 % Grundförderung (+5 % iSFP-Bonus, nur auf Kostenanteil über 30.000 €) | max. 30.000 € förderf. Kosten/WE (1. WE), gestaffelt 15.000 €/8.000 € bei weiteren WE; mit iSFP bis 60.000 € | Antrag vor Maßnahmenbeginn. Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtung ist seit der Reform 21.07.2026 nicht mehr förderfähig. |
Primärquelle
BMWE Zusammenfassung BEG-Reform 09.07.2026; Wegfall Beleuchtungsförderung: Sekundärquellen
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 Grundfördersatz 15 % unverändert (Sekundärquelle). Wegfall der Beleuchtungsförderung aus Sekundärquellen (nachhaltiges-zuhause.de, iwpro.de) – bitte im Zweifel gegen die BEG-EM-Richtlinie prüfen.
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| BEG EM – Heizungsoptimierung | Optimierung bestehender Heizung, hydraulischer Abgleich, Austausch Heizungspumpen, Dämmung Rohrleitungen | 15 % Grundförderung (+5 % iSFP-Bonus unter den o. g. Bedingungen) | im Rahmen der WE-Höchstgrenzen (30.000 €/15.000 €/8.000 €) | Antrag vor Maßnahmenbeginn beim BAFA; Anlage muss älter als 2 Jahre sein. |
Sekundärquelle
Grundfördersatz 15 % und Detailbedingungen aus etablierter BEG-EM / Sekundärquellen; Kostengrenzen-Degression primärbelegt.
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| BEG EM – Fachplanung und Baubegleitung | Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Experten (EEE) | 50 % der förderfähigen Beratungskosten | Ein-/Zweifamilienhaus: Deckel je nach Quelle 2.500 € bzw. 5.000 €; Mehrfamilienhaus: 2.000 €/WE (max. 20.000 €) – bitte prüfen | Nur in Verbindung mit einer geförderten Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle/Anlagentechnik. |
Sekundärquellebitte prüfen
bitte prüfen – Höchstbetrag EFH/ZFH in Sekundärquellen uneinheitlich (2.500 € vs. 5.000 €); MFH-Deckel 2.000 €/WE nicht primärquellenbelegt. Gegen aktuelle BEG-EM-Richtlinie (Stand 21.07.2026) abgleichen.
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| EBW – Energieberatung für Wohngebäude | Vor-Ort-Beratung / individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) durch zugelassenen Energieberater | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars | Ein-/Zweifamilienhaus: max. 650 €; Mehrfamilienhaus ab 3 WE: max. 850 €; zusätzlich bis 250 € für Erläuterung des iSFP in der WEG-Versammlung | Antragstellung durch den Energieberater. Der iSFP ist Voraussetzung für den iSFP-Bonus bei BEG-EM-Maßnahmen. |
Sekundärquellebitte prüfen
Sekundärquellen (schwaebisch-hall.de, sustainari.de); Werte entsprechen etablierter EBW-Richtlinie
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 bitte prüfen – Fördersatz/Höchstbeträge aus Sekundärquellen und bisheriger EBW-Richtlinie; ob die Reform 21.07.2026 die EBW-Beträge verändert hat, ist nicht primärquellenbelegt.
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| iSFP – individueller Sanierungsfahrplan (Bonus) | Bonus auf BEG-EM-Maßnahmen bei Umsetzung nach iSFP | +5 %-Punkte auf den Grundfördersatz (also 20 % statt 15 %) | Bonus nur auf den Kostenanteil über 30.000 €; verdoppelt zugleich die förderfähigen Höchstkosten (bis 60.000 € bei der 1. WE) | Seit 21.07.2026: Bonus wird erst ab förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gewährt; iSFP muss vor Umsetzung vorliegen (EBW-gefördert). |
Primärquelle
Verschärfung (Mindestinvest 30.000 €, Bonus nur auf übersteigenden Betrag) primärquellenbelegt. Bonushöhe 5 % unverändert (Sekundärquelle).
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| Programm | Maßnahme | Förderung | Höchstbetrag | Besonderheit | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| Heizungsförderung Wohngebäude (Zuschuss) Nr. 458 |
Einbau einer klimafreundlichen Heizung (mind. 65 % erneuerbare Energien), z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Anschluss Wärmenetz | 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzer, Austausch alter Heizung) + gestaffelter Einkommensbonus (bis 30.000 € zvE: 40 %, 30.000–40.000 €: 30 %, 40.000–50.000 €: 10 %); max. 70 % (bzw. bis 80 % für Geringverdiener) | max. förderf. Ausgaben 28.000 € für die 1. WE (Neustart 21.07.2026), danach alle 6 Monate –750 €, Ende 2030 = 22.000 €; bei 70 % Deckel ⇒ max. Zuschuss ~19.600 €, bei 80 % ~22.400 € | Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab 01.02.2027 alle 6 Monate um 4 %-Punkte, entfällt ab Mitte 2028. Familienzuschlag: zvE –10.000 € bei minderjährigem Kind. 5-%-Effizienzbonus (WP mit natürlichem Kältemittel) entfällt seit 21.07.2026. Neuer 'Made with Europe'-Bonus ab Q1 2027. Antrag vor Vorhabenbeginn möglich; Kombination mit Ergänzungskredit 358/359. |
Primärquelle
BMWE Zusammenfassung BEG-Reform 09.07.2026 (Boni/Degression primärbelegt); Grundförderung 30 %, Deckel 70/80 %: Sekundärquellen
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 Einkommensbonus-Staffel, Familienzuschlag, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, förderf. Ausgaben 28.000 € primärquellenbelegt (BMWE). Grundförderung 30 % und Gesamt-Deckel 70/80 % nicht in der Zusammenfassung beziffert – aus Sekundärquellen (reduco.ai, energieberatung-rose.de); als 'bleibt bestehen' primär bestätigt.
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| Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus (systemische Sanierung) Nr. 261 |
Sanierung zum Effizienzhaus (EH) 85/70/55/40, jeweils EE-Klasse als neuer Standard; auch Kauf saniertes Effizienzhaus | Zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss; Tilgungszuschüsse seit 21.07.2026 durchgängig um 10 %-Punkte gesenkt; EH 85 EE und EH 70 EE erhalten keinen Tilgungszuschuss mehr (nur Zinsvergünstigung); zusätzlich WPB-Bonus und SerSan-Bonus möglich | max. 150.000 € Kredit pro Wohneinheit (Grundstufe, angehoben von 120.000 €) | EE-Klasse ist Standard, der bisherige 5-%-EE-Bonus entfällt. Kumulierungsgrenze SerSan-Bonus + WPB-Bonus aufgehoben (bis zu 25 % Fördersatz-Erhöhung möglich). EEE zwingend. Erweiterte systemische Sanierungsförderung voraussichtlich ab Ende September 2026 antragsfähig. |
Primärquelle
BMWE Zusammenfassung BEG-Reform 09.07.2026 (Tilgungszuschuss –10 %, 150.000 €/WE, EE-Klasse-Bonus-Wegfall primärbelegt)
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 Konkrete Tilgungszuschuss-Prozentsätze je EH-Stufe nach Absenkung nicht beziffert – für exakte Sätze KfW-Merkblatt 261 (Version 07/2026) heranziehen. Antragsstart Ende Sept. 2026 aus Sekundärquelle.
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| Nichtwohngebäude – Kredit Effizienzgebäude (BEG NWG) Nr. 263 |
Energetische Sanierung / Kauf von Nichtwohngebäuden auf Effizienzgebäude-Stufe (mind. EG 70) | Zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss (Tilgungszuschüsse seit 21.07.2026 um 10 %-Punkte gesenkt); Bonusstruktur analog WG (WPB, SerSan) | max. 2.000 €/m² Nettogrundfläche bzw. max. 10 Mio. € pro Vorhaben | EEE der Kategorie 'BEG Nichtwohngebäude' erforderlich. Erweiterte NWG-Sanierungsförderung voraussichtlich ab Ende September 2026 antragsfähig. Kommunen erhalten zusätzlich anteilige Zuschussförderung. |
Sekundärquellebitte prüfen
KfW-Merkblatt 263 (Bestellnr. 6000004822) / BMWE BEG-NWG-Richtlinie 20.07.2026; m²-/Deckelwerte teils Sekundärquellen
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 bitte prüfen – m²- und Höchstbeträge sowie exakte Tilgungszuschüsse aus Sekundärquellen (reduco.ai) und älterem Merkblatt; gegen KfW-Merkblatt 263 Version 07/2026 abgleichen.
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| Ergänzungskredit Einzelmaßnahmen Wohngebäude Nr. 358 / 359 |
Zinsgünstiger Kredit zur Finanzierung des Eigenanteils bei geförderter Heizung/Einzelmaßnahme (BAFA-/KfW-Zuschussbescheid vorausgesetzt) | 358: zinsverbilligter Kredit für Selbstnutzer mit max. 90.000 € Haushaltsjahreseinkommen (zinsvergünstigt, teils unter 2 %); 359: übrige Antragsteller (Vermieter, WEG, Unternehmen) ohne Einkommensgrenze, ohne Zinsverbilligung | max. 120.000 € Kreditbetrag pro Wohneinheit | Voraussetzung: vorliegende Zusage der Heizungs- bzw. Einzelmaßnahmenförderung; Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Förderzusage. Ergänzungskredit bleibt nach der Reform bestehen. |
Sekundärquelle
KfW / Sekundärquellen (finanztip.de, schwaebisch-hall.de); Fortbestand primärbelegt (BMWE)
↗ QuelleAbruf 26.08.2026 Einkommensgrenze 90.000 € und Kreditdeckel 120.000 € aus Sekundärquellen; Fortbestand des Ergänzungskredits nach Reform ist primärquellenbelegt.
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| Programm | Maßnahme | Förderung | Höchstbetrag | Besonderheit | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| Sachsenkredit 'Klimafreundlicher Wohnen' | Energieeffiziente Heizungsanlagen, Modernisierung der Gebäudehülle, Photovoltaik (bis 30 kWp) an selbstgenutzten Wohnimmobilien mit bis zu 4 WE | Zinsvergünstigtes Darlehen mit Zinsvergünstigung von aktuell 0,8 % (Zinsbindung 10 Jahre), 100 % Auszahlung | Darlehen von 20.000 € bis zur Höhe der Bau- und Planungskosten | Nur für Eigentümer/Erbbauberechtigte selbstgenutzter Wohnimmobilien (Mindestbesitz 2 Jahre); ausschließlich vermietete Objekte werden nicht gefördert. Kumulierung mit KfW-/BAFA-Förderung und SAB-Förderergänzungsdarlehen möglich. |
Primärquelle
Zinsvergünstigung 0,8 % ist tagesaktuell und kann sich ändern.
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| SAB-Förderergänzungsdarlehen | Ergänzende Darlehensfinanzierung zusätzlich zu Bundesförderung (KfW/BAFA) bzw. zum Sachsenkredit | Zinsgünstiges Ergänzungsdarlehen (Konditionen abhängig vom Basisprogramm) | abhängig vom kombinierten Förderprogramm – bitte prüfen | Dient der Deckung des nicht durch Zuschuss/Basiskredit gedeckten Finanzierungsanteils; kumulierbar mit KfW-Wohneigentumsprogramm und Sachsenkredit. |
Primärquellebitte prüfen
bitte prüfen – konkrete Konditionen/Höchstbeträge des Förderergänzungsdarlehens auf der SAB-Produktseite verifizieren.
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| Programm | Maßnahme | Förderung | Höchstbetrag | Besonderheit | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| Städtische Denkmalförderung Dresden | Zuschüsse zu denkmalpflegerischem Mehraufwand bei Kulturdenkmalen im Stadtgebiet Dresden | Zuschuss – im Jahr 2026 ausgesetzt | 2026 keine Mittel | Aufgrund haushaltsrechtlicher Bewirtschaftungseinschränkungen stehen 2026 bis auf Weiteres keine Mittel für die städtische Denkmalförderung der Landeshauptstadt Dresden zur Verfügung. |
Primärquelle
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| Denkmalförderung Freistaat Sachsen | Zuschüsse für Erhalt/Instandsetzung von Kulturdenkmalen (Landesprogramm, Sonderprogramm Denkmalpflege, Bundes-Sonderprogramm BKM) | Anteilige Zuschüsse (Höhe im Einzelfall nach Mittelverfügbarkeit) | einzelfallabhängig | Landesprogramm: Antragstellung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde bis 30.10. des Vorjahres. Sonderprogramme (Freistaat/BKM) beim Landesamt für Denkmalpflege jederzeit möglich. Denkmal-AfA (§§ 7i/10f/11b EStG) zusätzlich steuerlich nutzbar. |
Primärquelle
Konkrete Fördersätze/Deckel nicht pauschal beziffert – programm- und einzelfallabhängig.
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| Programm | Maßnahme | Förderung | Höchstbetrag | Besonderheit | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht für neue Heizungen – seit GModG aufgehoben § 71 GEG a. F. |
Bisher (GEG 2024): Jede neu eingebaute Heizung musste mind. 65 % erneuerbare Energien nutzen. Seit dem GModG (in Kraft 29.07.2026) ersatzlos gestrichen. | Ordnungsrecht – seit 29.07.2026 keine 65-%-Pflicht mehr; technologieoffene Heizungswahl (auch Gas/Öl). Klimafreundliche Umsetzung wird weiter über BEG/KfW/BAFA gefördert. | — | Statt pauschaler EE-Quote: „Bio-Treppe" für Öl/Gas (steigende Beimischung CO₂-neutraler Brennstoffe ab 2029). Kopplung an die kommunale Wärmeplanung für die Heizungswahl entfallen; Wärmeplanungsgesetz (WPG) bleibt bestehen. |
Primärquelle
GModG: gmodg.bund.de (Chronologie); Bundestag KW 28/2026 (Beschluss 10.07.2026); Verkündung BGBl. 28.07.2026
↗ Gegenüberstellung GEG ↔ GModGAbruf 28.08.2026 Wegfall § 71 und §§ 71b–72 GEG primärquellenbelegt (Bundestag/gmodg.bund.de). Ausgestaltung der Bio-Treppe und der kommunalen Wärmeplanung teils unter Verordnungsvorbehalt.
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| Betriebsverbote & Übergangsfristen (Havarie/Etagenheizung) – entfallen §§ 71b–71p, 72 GEG a. F. |
Bisher: Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl-/Gaskessel, Übergangsfristen bei Heizungshavarie, Wärmenetzanschluss und Etagenheizungen (§§ 71i, 71j, 71l). Mit dem GModG gestrichen. | Ordnungsrecht – Betriebsverbote und die zugehörigen Übergangsregelungen sind seit 29.07.2026 entfallen. | — | An deren Stelle tritt die technologieoffene Wahl mit „Bio-Treppe". Für Neubau und Nichtwohngebäude kommen mit der EPBD-Umsetzung ab 2028/2030 neue Standards (Nullemissionsgebäude, MEPS). |
Primärquellebitte prüfen
bitte prüfen – etwaige Einzelfall-Ausnahmen sowie die gestaffelten EPBD-Termine/Schwellen werden erst durch Rechtsverordnungen konkretisiert.
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Rechtlicher Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Fördersätze, Höchstbeträge und Fristen ändern sich laufend; degressive Boni sinken teils halbjährlich. Verbindlich ist ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung der jeweiligen Förderrichtlinie bzw. des Merkblatts des Fördergebers (BAFA, KfW, SAB) sowie das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Förderberatung. Informationsstand: 28. August 2026.
Förderberatung
Erste Einschätzung kostenlos: Ich prüfe, welche Programme kombinierbar sind und in welcher Reihenfolge sie beantragt werden — bevor Sie Handwerker beauftragen. Die Bestätigung zum Antrag (BzA) muss vor Maßnahmenbeginn vorliegen.